Art. 74 ATSG
Gliederung der Ansprüche
1 Die Ansprüche gehen für Leistungen gleicher Art auf den Versicherungsträger über.
2 Leistungen gleicher Art sind namentlich:
- a. vom Versicherungsträger und von Dritten zu erbringende Vergütungen für Heilungs- und Eingliederungskosten;
- b. Taggeld und Ersatz für Arbeitsunfähigkeit;
- c. Invalidenrenten beziehungsweise an deren Stelle ausgerichtete Altersrenten und Ersatz für Erwerbsunfähigkeit sowie Ersatz für Rentenschaden;
- d. Leistungen für Hilflosigkeit, Assistenzbeitrag und Vergütungen für Pflegekosten sowie andere aus der Hilflosigkeit erwachsende Kosten;
- e. Integritätsentschädigung und Genugtuung;
- f. Hinterlassenenrenten und Ersatz für Versorgerschaden;
- g. Bestattungs- und Todesfallkosten;
- h. Abklärungskosten und Kosten der Schadenermittlung.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Anrechnung der Leistungen der Sozialversicherungen auf den Schadenersatzanspruch des Geschädigten (Art. 42 und 43 aUVG; Art. 52 aIVG und Art. 48ter ff. aAHVG; Art. 16 und 72 ff12 Zitierungen
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2Quotenvorrecht bei Integritätsentschädigung und Genugtuung0 Zitierungen
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3Intersystemische Koordination von Beiträgen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Kosten der Grundpflege (Sachleistung) im Verhältnis zur Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (Geldleistung); keine…0 Zitierungen
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4Rechtsmissbräuchliches Verhalten0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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3 Zitierungen08.09.2014 · 3 Zitierungen
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Haftung des Motorfahrzeughalters; Berechnung des Erwerbsschadens3 Zitierungen
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Entscheid Kantonsgericht, 15.04.20241 ZitierungenBO.2021.23· 15.04.2024 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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