Art. 299 BStP

Begriff und Zweck

1 Das Vorverfahren besteht aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft.
2 Im Vorverfahren werden, ausgehend vom Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt, um festzustellen, ob:
  1. a. gegen eine beschuldigte Person ein Strafbefehl zu erlassen ist;
  2. b. gegen eine beschuldigte Person Anklage zu erheben ist;
  3. c. das Verfahren einzustellen ist.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 299 Abs. 2 und 3, 305 Abs. 1 BStP, 101 Abs. 3 und 110 Abs. 2 ZG: Ruhen der Verfolgungsverjährung bei Zollvergehen. 1. Die Verjährung ruht, wenn gegen die Festsetzung der hinterzogenen Abgabe beim Verwaltungsgericht…
    · 06.07.1962 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    1. Art. 268 Ziff. 1 BStP; anfechtbarer Zwischenentscheid
    · 04.10.1985 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 284 BStP, 76 Ziff. 2. und 110 Abs. 2 ZG, 124 Abs. 1 VV zum ZG. 1. Verjährung von Übertretungen fiskalischer Bundesgesetze gemäss Art. 284 BStP
    · 24.05.1963 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.