Art. 12 GBV

Gläubigerregister des Papiergrundbuchs

1 In das Gläubigerregister des Papiergrundbuchs eingetragen werden, jeweils auf Antrag der berechtigen Person, die Namen:
  1. a. der Grundpfandgläubiger und -gläubigerinnen einer Grundpfandverschreibung oder eines Papier-Schuldbriefs;
  2. b. der Fahrnispfandgläubiger und -gläubigerinnen bei der Grundpfandverschreibung oder an einem Papier-Schuldbrief.
2 Statt in das Gläubigerregister können diese Gläubiger und Gläubigerinnen auf dem Hauptbuchblatt in die Abteilung «Grundpfandrechte» eingetragen werden.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 75_I_186
    19.05.1949 · 2 Zitierungen
  2. 2
    Örtliche Zuständigkeit für die Kraftloserklärung einer Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung (Hypothekarobligation auf den Inhaber)
    · 21.12.2018 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Ausserbuchlicher Erwerb von Grundeigentum eines konkursiten Eigentümers
    · 12.08.2009 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Eintragung eines Resolutivbedingungen unterworfenen Wohnrechts in das Grundbuch (Art. 776 ff
    · 25.05.1989 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Grundbuch; Eintragung des überlebenden Ehegatten als Eigentümer, während er sein ihm gemäss Art. 462 Abs. 1 ZGB zustehendes Wahlrecht noch nicht getroffen hat
    · 15.09.1983 · 0 Zitierungen
  6. 6
    Grundbuch. 1. Ein vollzogener Eintrag kann nicht durch Beschwerde angefochten werden (Art. 956 Abs. 2 ZGB). 2. Beschwerde im Fall, dass das Grundbuchamt die Anmeldung einer Eintragung oder Vormerkung nicht abweist, sond…
    · 18.02.1960 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Grundbuchanmeldung
    · 12.08.2009 · 1 Zitierungen
  • Provisorische Rechtsöffnung (Schuldbrief)
    · 20.11.2015 · 0 Zitierungen

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