Sachverhalt

Herr X hat Frau Y am 13. Juni 1988 ein unentgeltliches Wohnrecht an einer Wohnung in seiner Villa eingeräumt. Der Vertrag sollte mit der Heirat der Parteien in Kraft treten und mit der Trennung, der Scheidung oder - im Falle des Vorversterbens des Einräumenden - mit einer Wiederverheiratung der Nutzungsberechtigten erlöschen. Darüber hinaus sollte das Wohnrecht, wenn der Einräumende vor dem 1. Januar 1993, 1998, 2003 oder 2008 verstarb, noch zwei, drei, vier bzw. fünf Jahre nach seinem Tod fortbestehen. Nach Ablauf dieser Frist würde das Recht nicht automatisch erlöschen, sondern der neue Grundstückseigentümer könnte der Begünstigten mit einer Frist von zwölf Monaten kündigen; die Löschung des Rechts aus dem Grundbuch würde in diesem Fall die schriftliche Zustimmung der Nutzungsberechtigten und eine Bescheinigung erfordern, wonach diese die vereinbarte Entschädigung von CHF 500'000.-- (angepasst an den Landesindex der Konsumentenpreise am Tag der Löschung) erhalten hat.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat entschieden, dass der von den Beschwerdeführern vorgelegte neue Beweis (die Heiratsurkunde) gemäß Art. 105 Abs. 1 OG in die Beurteilung einbezogen werden kann. Der von den Beschwerdeführern unterzeichnete Vertrag enthält jedoch auch auflösende Bedingungen, deren Vereinbarkeit mit Art. 776 ff. ZGB zu prüfen ist.

Das Bundesgericht hat festgestellt, dass ein Wohnrecht, das mit der Wiederverheiratung des Berechtigten, der Scheidung der Parteien oder dem Vorversterbens des Einräumenden (mit einer vorbestimmten Mindestdauer) erlöschen soll, im Grundbuch eingetragen werden kann. Auch die Kündigungsmodalitäten…