Art. 32 LRV

Inhalt des Massnahmenplanes

1 Der Massnahmenplan gibt an:
  1. a. die Quellen von Emissionen, die für die Entstehung der übermässigen Immissionen verantwortlich sind;
  2. b. die Bedeutung der Emissionen der einzelnen Quellen für die Gesamtbelastung;
  3. c. die Massnahmen zur Verminderung und Beseitigung von übermässigen Immissionen;
  4. d. die Wirkung der einzelnen Massnahmen;
  5. e. die rechtlichen Grundlagen, die für die einzelnen Massnahmen vorhanden oder noch zu schaffen sind;
  6. f. die Fristen für die Anordnung und die Durchführung der Massnahmen;
  7. g. die Behörden, die für den Vollzug der Massnahmen zuständig sind.
2 Massnahmen nach Abs. 1 Bst. c sind:
  1. a. bei stationären Anlagen: verkürzte Sanierungsfristen oder ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen;
  2. b. bei Verkehrsanlagen: bauliche, betriebliche, verkehrslenkende oder ‑beschränkende Massnahmen.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Kantonales Bau- und Planungsrecht, Abfallrecht und Verwaltungsverfahren
    · 21.03.2001 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Ungültigerklärung der Volksinitiative "Für eine Luft zum Atmen", welche kurzfristige kantonale Massnahmen zur Bekämpfung von zeitweilig auftretenden Schadstoff-Spitzen in der Luft vorsieht
    · 18.12.1995 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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