Sachverhalt

Die Mövenpick Dienstleistungs AG stellte ein Baugesuch für den Abbruch eines bestehenden Gebäudes und den Neubau eines Kino- und Einkaufszentrums in Adliswil. Das Projekt sah 10 Kinosäle, Restaurants, ein Dancing und 1229 Parkplätze vor. Der Stadtrat Adliswil erteilte die Baubewilligung unter bestimmten Auflagen, wie der Reduktion der Parkplätze auf 800 und der Verpflichtung, die Parkplätze gebührenpflichtig zu bewirtschaften. Der Verkehrs-Club der Schweiz (VCS) erhob Rekurs und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hob die Baubewilligung auf, da die Anlage nicht genügend mit öffentlichem Verkehr erschlossen sei.

Die Mövenpick Dienstleistungs AG erhob Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Baubewilligung zu erteilen. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein und prüfte, ob die Verweigerung der Baubewilligung durch das Verwaltungsgericht gerechtfertigt war.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig war. Es kam zum Schluss, dass die Beschwerde als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegengenommen werden konnte, da die Frage der Erreichbarkeit mit öffentlichem Verkehr einen engen Sachzusammenhang mit der bundesumweltrechtlichen Frage aufwies, ob die Anlage im Lichte des Luftreinhalterechts zulässig war.

Dann prüfte das Bundesgericht, ob die Verweigerung der Baubewilligung durch das Verwaltungsgericht gerechtfertigt war. Es kam zum Schluss, dass die Anlage nicht genügend mit öffentlichem Verkehr erschlossen war, da die vorhandene Buslinie ungenügend leistungsfähig war und die Anlage nicht attraktiv mit öffentlichem Verkehr erreichbar war.

Das Bundesgericht prüfte auch, ob die Verweigerung der Baubewilligung eine unzulässige Einschränkung der…