Art. 420 OR

1 Der Geschäftsführer haftet für jede Fahrlässigkeit.
2 Seine Haftpflicht ist jedoch milder zu beurteilen, wenn er gehandelt hat, um einen dem Geschäftsherrn drohenden Schaden abzuwenden.
3 Hat er die Geschäftsführung entgegen dem ausgesprochenen oder sonst erkennbaren Willen des Geschäftsherrn unternommen und war dessen Verbot nicht unsittlich oder rechtswidrig, so haftet er auch für den Zufall, sofern er nicht beweist, dass dieser auch ohne seine Einmischung eingetreten wäre.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Vollstreckung eines Wandelungsurteils; Zulässigkeit der Berufung. 1. Entscheide im Befehlsverfahren nach §§ 222 ff
    · 17.02.1983 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    BGE 66_II_123
    01.01.1940 · 0 Zitierungen
  3. 3
    BGE 59_II_138
    01.01.1933 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer — WBE.2023.357
    WBE.2023.357
    · 17.02.2025 · 1 Zitierungen
  • 01.07.2002 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  • Disziplinarverfahren
    · 12.08.2025 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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