Erwägungen
Die Intravend AG verkaufte am 13. Januar 1965 dem Consorzio Gianola, Vittori e De Vittori eine Grabenmaschine zum Preis von Fr. 185'513.--. Mit Urteil vom 1. November 1976 hiess das Obergericht des Kantons Zürich eine Widerklage der Käufer auf Wandelung des Vertrages gut und verpflichtete die Intravend AG, den bisher geleisteten Kaufpreis von Fr. 110'000.-- nebst Zins gegen Rückgabe der Maschine "samt aller Zubehör, Bestandteile und Ersatzteile in dem Zustand, in welchem sich diese heute befinden" zurückzuzahlen. Dieses Urteil wurde am 12. Oktober 1977 vom Bundesgericht bestätigt.
Auf Begehren des Consorzio Gianola, Vittori e De Vittori stellte der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich am 30. September 1981 im Befehlsverfahren gemäss § 222 Ziff. 1 ZPO/ZH fest, die Kläger hätten die Grabenmaschine der Beklagten gehörig zur Rückgabe angeboten. Er befahl der Beklagten daher, die Maschine samt allem Zubehör, den Bestand- und Ersatzteilen in Manno (TI) abzuholen. Ein Rekurs der Beklagten gegen dieses Urteil ist vom Obergericht des Kantons Zürich am 6. September 1982 abgewiesen worden.
Die Beklagte hat Berufung eingelegt und beantragt, die Entscheide der beiden Vorinstanzen aufzuheben und festzustellen, dass die Kläger ihre Leistung gemäss Urteil vom 1. November 1976 nicht erbracht hätten; eventuell sei die Sache zu weiteren Beweiserhebungen und zu neuer Entscheidung an den Einzelrichter zurückzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht erachtet die Berufung als zulässig, da es sich um eine Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 46 OG handelt. Entscheide im Befehlsverfahren nach §§ 222 ff. ZPO/ZH zur Vollstreckung eines Wandelungsurteils sind als berufungsfähige Zivilrechtsstreitigkeiten zu qualifizieren.
Das Bundesgericht sieht keine Verletzung der Rechtskraft des Wandelungsurteils vom 1. November 1976, da es sich um neue, den Vollzug des Wandelungsurteils betreffende Tatsachen handelt, die mit dem beurteilten Anspruch auf Wandelung selbst nichts zu tun haben. Von einer Identität der Ansprüche kann daher keine Rede sein.
Das Bundesgericht führt weiter aus, dass die Kläger…