Art. 890 ZGB

Haftung des Gläubigers

1 Der Gläubiger haftet für den aus der Wertverminderung oder aus dem Untergang der verpfändeten Sache entstandenen Schaden, sofern er nicht nachweist, dass dieser ohne sein Verschulden eingetreten ist.
2 Hat der Gläubiger das Pfand eigenmächtig veräussert oder weiter verpfändet, so haftet er für allen hieraus entstandenen Schaden.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Vollstreckung eines Wandelungsurteils; Zulässigkeit der Berufung. 1. Entscheide im Befehlsverfahren nach §§ 222 ff
    · 17.02.1983 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    BGE 77_I_255
    01.01.1951 · 0 Zitierungen
  3. 3
    BGE 71_III_80
    08.03.1945 · 0 Zitierungen

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