Art. 514 OR

Schuldverschreibungen und freiwillige Zahlung

1 Eine Schuldverschreibung oder Wechselverpflichtung, die der Spielende oder Wettende zur Deckung der Spiel- oder Wettsumme gezeichnet hat, kann trotz erfolgter Aushändigung, unter Vorbehalt der Rechte gutgläubiger Dritter aus Wertpapieren, nicht geltend gemacht werden.
2 Eine freiwillig geleistete Zahlung kann nur zurückgefordert werden, wenn die planmässige Ausführung des Spieles oder der Wette durch Zufall oder durch den Empfänger vereitelt worden ist, oder wenn dieser sich einer Unredlichkeit schuldig gemacht hat.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Betrug bei einem Fernsehquiz, Arglist, Vermögensschaden, Vorsatz
    · 24.10.2000 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    · 10.02.1967 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    1. Art. 4 und 38 LG
    · 23.11.1971 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 75_II_293
    11.10.1949 · 0 Zitierungen

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