Art. 671 OR

Gesetzliche Kapitalreserve

1 Der gesetzlichen Kapitalreserve sind zuzuweisen: 1. der Erlös, der bei der Ausgabe von Aktien über den Nennwert und die Ausgabekosten hinaus erzielt wird; 2. die zurückbehaltene Einzahlung auf ausgefallene Aktien (Art. 681 Abs. 2), soweit für die dafür neu ausgegebenen Aktien kein Mindererlös erzielt wird; 3. weitere durch Inhaber von Beteiligungspapieren geleistete Einlagen und Zuschüsse.
2 Die gesetzliche Kapitalreserve darf an die Aktionäre zurückbezahlt werden, wenn die gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven, abzüglich des Betrags allfälliger Verluste, die Hälfte des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals übersteigen.
3 Gesellschaften, deren Zweck hauptsächlich in der Beteiligung an anderen Unternehmen besteht (Holdinggesellschaften), dürfen die gesetzliche Kapitalreserve an die Aktionäre zurückbezahlen, wenn die gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven 20 Prozent des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals überschreiten.
4 Für die Berechnung der Grenzwerte nach den Absätzen 2 und 3 dürfen die gesetzliche Gewinnreserve für eigene Aktien im Konzern (Art. 659b) und die gesetzliche Gewinnreserve aus Aufwertungen (Art. 725c) nicht berücksichtigt werden.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Rückerstattungsklage und Verantwortlichkeitsklage; Zulässigkeit konzerninterner Darlehen; Ausschüttbarkeit von Agio
    · 16.10.2014 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    · 03.10.1967 · 2 Zitierungen
  3. 3
    BGE 59_II_434
    01.01.1933 · 1 Zitierungen
  4. 4
    BGE 32_II_273
    06.04.1906 · 1 Zitierungen
  5. 5
    Erlass der Emissionsabgabe bzw. emissionsabgaberechtlicher Freibetrag
    · 07.09.2023 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Anfechtung von Beschlüssen einer Generalversammlung. 1. Art. 706 Abs. 1 OR
    · 03.04.1973 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Kollokation
    · 02.03.2006 · 2 Zitierungen
  • OG.2013.00061
    09.03.2017 · 1 Zitierungen
  • · 13.12.2007 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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