Art. 671 OR
Gesetzliche Kapitalreserve
1 Der gesetzlichen Kapitalreserve sind zuzuweisen: 1. der Erlös, der bei der Ausgabe von Aktien über den Nennwert und die Ausgabekosten hinaus erzielt wird; 2. die zurückbehaltene Einzahlung auf ausgefallene Aktien (Art. 681 Abs. 2), soweit für die dafür neu ausgegebenen Aktien kein Mindererlös erzielt wird; 3. weitere durch Inhaber von Beteiligungspapieren geleistete Einlagen und Zuschüsse.
2 Die gesetzliche Kapitalreserve darf an die Aktionäre zurückbezahlt werden, wenn die gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven, abzüglich des Betrags allfälliger Verluste, die Hälfte des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals übersteigen.
3 Gesellschaften, deren Zweck hauptsächlich in der Beteiligung an anderen Unternehmen besteht (Holdinggesellschaften), dürfen die gesetzliche Kapitalreserve an die Aktionäre zurückbezahlen, wenn die gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven 20 Prozent des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals überschreiten.
4 Für die Berechnung der Grenzwerte nach den Absätzen 2 und 3 dürfen die gesetzliche Gewinnreserve für eigene Aktien im Konzern (Art. 659b) und die gesetzliche Gewinnreserve aus Aufwertungen (Art. 725c) nicht berücksichtigt werden.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Rückerstattungsklage und Verantwortlichkeitsklage; Zulässigkeit konzerninterner Darlehen; Ausschüttbarkeit von Agio9 Zitierungen
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22 Zitierungen
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3BGE 59_II_4341 Zitierungen01.01.1933 · 1 Zitierungen
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4BGE 32_II_2731 Zitierungen06.04.1906 · 1 Zitierungen
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5Erlass der Emissionsabgabe bzw. emissionsabgaberechtlicher Freibetrag0 Zitierungen
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6Anfechtung von Beschlüssen einer Generalversammlung. 1. Art. 706 Abs. 1 OR0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Kollokation2 Zitierungen
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OG.2013.000611 Zitierungen09.03.2017 · 1 Zitierungen
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1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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