Erwägungen
Die Swisscargo AG war in den Konzern der SAirGroup AG integriert und bis Ende 2000 eine 100%-ige Tochtergesellschaft der SAirLogistics AG. Im Jahr 2000 schrieb die Swisscargo einen Gewinn von 43,67 Mio. Franken und wies ein Eigenkapital von insgesamt 35,35 Mio. Franken auf. Davon entfielen 2,5 Mio. Franken auf das Aktienkapital, 2,43 Mio. Franken auf das Agio, 1,25 Mio. Franken auf die allgemeine Reserve und 29,17 Mio. Franken auf den Bilanzgewinn.
Die Swisscargo hatte Darlehen an die Finance BV (16,5 Mio. Franken) und an die SAirGroup (7,2 Mio. Franken) gewährt. Die Beklagte, die Revisionsstelle der Swisscargo, bestätigte die Gesetzmäßigkeit und Statutenkonformität des Antrags des Verwaltungsrats auf Ausschüttung einer Dividende von 28,5 Mio. Franken.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass konzerninterne Darlehen, die nicht zu Marktbedingungen gewährt werden, eine Sperrung des freien Eigenkapitals im Umfang der Darlehensvaluta bewirken. Dies ergibt sich aus dem Verbot der Einlagenrückgewähr gemäß Art. 680 Abs. 2 OR.
Das Agio ist nach Art. 671 Abs. 2 Ziff. 1 OR der allgemeinen Reserve zuzuweisen…