Art. 150 SchKG

1 Sofern die Forderung eines Gläubigers vollständig gedeckt wird, hat derselbe die Forderungsurkunde zu quittieren und dem Betreibungsbeamten zuhanden des Schuldners herauszugeben.
2 Wird eine Forderung nur teilweise gedeckt, so behält der Gläubiger die Urkunde; das Betreibungsamt hat auf derselben zu bescheinigen oder durch die zuständige Beamtung bescheinigen zu lassen, für welchen Betrag die Forderung noch zu Recht besteht.
3 Bei Grundstückverwertungen veranlasst das Betreibungsamt die erforderlichen Löschungen und Änderungen von Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten und vorgemerkten persönlichen Rechten im Grundbuch.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Löschung eines Verlustscheins Wird die Forderung aus einem Verlustschein in einem neuen Betreibungsverfahren durch Zahlung an das Betreibungsamt oder durch Betreibungsmassnahmen vollständig gedeckt, so hat der Schuldner…
    · 18.09.1969 · 1 Zitierungen
  2. 2
    Verwertung von Miteigentumsanteilen im Konkurs.
    · 05.07.1976 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 79_III_20
    15.01.1953 · 0 Zitierungen
  4. 4
    BGE 74_III_37
    01.01.1948 · 0 Zitierungen
  5. 5
    BGE 56_III_113
    16.06.1930 · 0 Zitierungen
  6. 6
    BGE 52_III_168
    16.11.1926 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Steigerungszuschlag
    · 16.01.2006 · 1 Zitierungen
  • Entscheid Kantonsgericht, 02.05.2017
    BES.2016.68
    · 02.05.2017 · 0 Zitierungen
  • Annullierung von Verlustscheinen.
    · 21.03.2007 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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