Art. 150 SchKG
1 Sofern die Forderung eines Gläubigers vollständig gedeckt wird, hat derselbe die Forderungsurkunde zu quittieren und dem Betreibungsbeamten zuhanden des Schuldners herauszugeben.
2 Wird eine Forderung nur teilweise gedeckt, so behält der Gläubiger die Urkunde; das Betreibungsamt hat auf derselben zu bescheinigen oder durch die zuständige Beamtung bescheinigen zu lassen, für welchen Betrag die Forderung noch zu Recht besteht.
3 Bei Grundstückverwertungen veranlasst das Betreibungsamt die erforderlichen Löschungen und Änderungen von Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten und vorgemerkten persönlichen Rechten im Grundbuch.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Löschung eines Verlustscheins Wird die Forderung aus einem Verlustschein in einem neuen Betreibungsverfahren durch Zahlung an das Betreibungsamt oder durch Betreibungsmassnahmen vollständig gedeckt, so hat der Schuldner…1 Zitierungen
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2Verwertung von Miteigentumsanteilen im Konkurs.0 Zitierungen
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3BGE 79_III_200 Zitierungen15.01.1953 · 0 Zitierungen
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4BGE 74_III_370 Zitierungen01.01.1948 · 0 Zitierungen
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5BGE 56_III_1130 Zitierungen16.06.1930 · 0 Zitierungen
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6BGE 52_III_1680 Zitierungen16.11.1926 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Steigerungszuschlag1 Zitierungen
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Entscheid Kantonsgericht, 02.05.20170 ZitierungenBES.2016.68· 02.05.2017 · 0 Zitierungen
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Annullierung von Verlustscheinen.0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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