Art. 153a SchKG

1 Wird Rechtsvorschlag erhoben, so kann der Gläubiger innert zehn Tagen nach der Mitteilung des Rechtsvorschlages Rechtsöffnung verlangen oder auf Anerkennung der Forderung oder Feststellung des Pfandrechts klagen.
2 Wird der Gläubiger im Rechtsöffnungsverfahren abgewiesen, so kann er innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids Klage erheben.
3 Hält er diese Fristen nicht ein, so wird die Anzeige an Mieter und Pächter widerrufen.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Betreibung auf Grundpfandverwertung; anwendbares Verfahren im Falle einer Mietzinssperre, wenn zugleich die Forderung oder das Pfandrecht und das Pfandrecht an den Mietzinsen bestritten werden (Art. 153a SchKG und 93 VZ…
    · 28.09.2000 · 5 Zitierungen
  2. 2
    Rechtsöffnungstitel beim Schuldbrief im Drittpfandverhältnis
    · 31.10.2013 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 21.03.2014 · 2 Zitierungen
  • Klagefristansetzung vom 2. Juni 2015 / Betreibung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)
    PS150203
    · 04.12.2015 · 1 Zitierungen
  • 31.10.2013 · 1 Zitierungen

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