Art. 195 DEBA
Im allgemeinen
1 Das Konkursgericht widerruft den Konkurs und gibt dem Schuldner das Verfügungsrecht über sein Vermögen zurück, wenn: 1. er nachweist, dass sämtliche Forderungen getilgt sind; 2. er von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung vorlegt, dass dieser seine Konkurseingabe zurückzieht; oder 3. ein Nachlassvertrag zustandegekommen ist.
2 Der Widerruf des Konkurses kann vom Ablauf der Eingabefrist an bis zum Schlusse des Verfahrens verfügt werden.
3 Der Widerruf des Konkurses wird öffentlich bekanntgemacht.
Leading decisions 6
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
-
1Organisationsmängelverfahren20 citations
-
2Begriff des Geschädigten3 citations
-
31. Legitimation eines Konkursamtes zum Rekurs (Art. 19 SchKG) - in einem Fall, da die Nichtigkeit einer amtlichen Verfügung geltend gemacht wird (Erw. 2). 2. Steigerungszuschlag (Art. 126 Abs. 1 SchKG)3 citations
-
4BGE 75_III_653 citations01/01/1949 · 3 citations
-
5Tilgung einer vor Konkurseröffnung entstandenen Forderung, bevor ein rechtskräftiger Kollokationsplan vorliegt; Forderung der Konkursmasse aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 OR)2 citations
-
6Aufsichtsrechtliche Liquidation eines überschuldeten Finanzintermediärs, der bewilligungslos Publikumsgelder entgegengenommen hat2 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
-
Bankruptcy proceedings35 citations
-
Conclusion of the bankruptcy proceedings7 citations
-
4 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
No recent decision recorded for this article yet.