Art. 325 SchKG

Verzichten Liquidatoren und Gläubigerausschuss auf die Geltendmachung eines bestrittenen oder schwer einbringlichen Anspruches, der zum Massevermögen gehört, wie namentlich eines Anfechtungsanspruches oder einer Verantwortlichkeitsklage gegen Organe oder Angestellte des Schuldners, so haben sie davon die Gläubiger durch Rundschreiben oder öffentliche Bekanntmachung in Kenntnis zu setzen und ihnen die Abtretung des Anspruches zur eigenen Geltendmachung gemäss Artikel 260 anzubieten.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 10.12.2015 · 2 Zitierungen
  2. 2
    Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Anfechtung von Rechtshandlungen; Verwirkung
    · 04.02.2008 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Forderung
    HG130073
    · 16.03.2018 · 1 Zitierungen
  • Paulianische Anfechtung (Frist beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung)
    · 04.02.2008 · 1 Zitierungen
  • 18.11.2019 · 0 Zitierungen

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