Art. 75 SchKG
Begründung
1 Der Rechtsvorschlag bedarf keiner Begründung. Wer ihn trotzdem begründet, verzichtet damit nicht auf weitere Einreden.
2 Bestreitet der Schuldner, zu neuem Vermögen gekommen zu sein (Art. 265, 265a), so hat er dies im Rechtsvorschlag ausdrücklich zu erklären; andernfalls ist diese Einrede verwirkt.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den nachträglichen Rechtsvorschlag (Art. 77) und über den Rechtsvorschlag in der Wechselbetreibung (Art. 179 Abs. 1).
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Rechtsvorschlag wegen mangelnden neuen Vermögens (Art. 75 Abs. 2 SchKG und Art. 265a SchKG); Prüfungsbefugnis des Betreibungsamtes6 Zitierungen
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2BGE 59_III_1256 Zitierungen16.05.1933 · 6 Zitierungen
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3Überweisung des Rechtsvorschlags gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG3 Zitierungen
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4Einrede mangelnden neuen Vermögens (Art. 265a SchKG)2 Zitierungen
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5Rechtsvorschlag2 Zitierungen
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6BGE 45_III_2262 Zitierungen17.12.1919 · 2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Rechtsöffnung (Betreibung Nr. [...])1 ZitierungenZKBES.2020.140· 15.09.2020 · 1 Zitierungen
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1 Zitierungen21.06.2007 · 1 Zitierungen
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1 Zitierungen11.08.2004 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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