Art. 75 SchKG

Begründung

1 Der Rechtsvorschlag bedarf keiner Begründung. Wer ihn trotzdem begründet, verzichtet damit nicht auf weitere Einreden.
2 Bestreitet der Schuldner, zu neuem Vermögen gekommen zu sein (Art. 265, 265a), so hat er dies im Rechtsvorschlag ausdrücklich zu erklären; andernfalls ist diese Einrede verwirkt.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den nachträglichen Rechtsvorschlag (Art. 77) und über den Rechtsvorschlag in der Wechselbetreibung (Art. 179 Abs. 1).

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Rechtsvorschlag wegen mangelnden neuen Vermögens (Art. 75 Abs. 2 SchKG und Art. 265a SchKG); Prüfungsbefugnis des Betreibungsamtes
    · 25.06.1998 · 6 Zitierungen
  2. 2
    BGE 59_III_125
    16.05.1933 · 6 Zitierungen
  3. 3
    Überweisung des Rechtsvorschlags gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG
    · 11.08.2004 · 3 Zitierungen
  4. 4
    Einrede mangelnden neuen Vermögens (Art. 265a SchKG)
    · 21.06.2007 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Rechtsvorschlag
    · 07.11.1960 · 2 Zitierungen
  6. 6
    BGE 45_III_226
    17.12.1919 · 2 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Rechtsöffnung (Betreibung Nr. [...])
    ZKBES.2020.140
    · 15.09.2020 · 1 Zitierungen
  • 21.06.2007 · 1 Zitierungen
  • 11.08.2004 · 1 Zitierungen

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