Art. 319 StGB
Der Beamte, der einem Verhafteten, einem Gefangenen oder einem andern auf amtliche Anordnung in eine Anstalt Eingewiesenen zur Flucht behilflich ist oder ihn entweichen lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Strafbarkeit von Unternehmen, Einstellung des Strafverfahrens infolge Verjährung4 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Einstellung des Strafverfahrens (einfache Körperverletzung, sexuelle Nötigung usw.)3 Zitierungen
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Anstiftung zu Entweichenlassen von Gefangenen / Widerruf1 Zitierungen
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1 Zitierungen28.11.2012 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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