Art. 63a SCC

Aufhebung der Massnahme

1 Die zuständige Behörde prüft mindestens einmal jährlich, ob die ambulante Behandlung fortzusetzen oder aufzuheben ist. Sie hört vorher den Täter an und holt einen Bericht des Therapeuten ein.
2 Die ambulante Behandlung wird durch die zuständige Behörde aufgehoben, wenn:
  1. a. sie erfolgreich abgeschlossen wurde;
  2. b. deren Fortführung als aussichtslos erscheint; oder c. die gesetzliche Höchstdauer für die Behandlung von Alkohol‑, Betäubungsmittel- oder Arzneimittelabhängigen erreicht ist.
3 Begeht der Täter während der ambulanten Behandlung eine Straftat und zeigt er damit, dass mit dieser Behandlung die Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten voraussichtlich nicht abgewendet werden kann, so wird die erfolglose ambulante Behandlung durch das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht aufgehoben.
4 Entzieht sich der Täter der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3–5 anwendbar.

Leading decisions 3

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  1. 1
    Änderung und Aufhebung ambulanter Massnahmen; Begutachtung
    · 07/04/2008 · 26 citations Summary
  2. 2
    Anordnung einer stationären Massnahme nach vollständiger Verbüssung der Freiheitsstrafe
    · 07/13/2010 · 13 citations Summary
  3. 3
    Ambulante und stationäre therapeutische Massnahme; Antrag auf nachträgliche Anordnung der Verwahrung infolge Aussichtslosigkeit der stationären therapeutischen Massnahme und Antrag auf originäre Verwahrung infolge neuer…
    · 08/23/2021 · 2 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

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