Art. 248 CrimPC

Siegelung

1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
2 Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.
3 Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.

Leading decisions 6

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  1. 1
    Arzt- und Patientengeheimnis, Entsiegelung von ärztlichen Aufzeichnungen und Unterlagen
    · 11/21/2014 · 273 citations Summary
  2. 2
    Art. 246-248 und Art. 263 StPO
    · 01/17/2018 · 215 citations Summary
  3. 3
    · 05/30/2016 · 191 citations
  4. 4
    Berufsgeheimnis, Entsiegelung von Anwaltsakten
    · 10/10/2012 · 188 citations Summary
  5. 5
    Entsiegelung
    · 04/04/2011 · 176 citations Summary
  6. 6
    Berechtigung zum Siegelungsantrag
    · 11/25/2013 · 116 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

Latest Federal Supreme Court decisions

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