Art. 263 CrimPC

Grundsatz

1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
  1. a. als Beweismittel gebraucht werden;
  2. b. zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
  3. c. den Geschädigten zurückzugeben sind;
  4. d. einzuziehen sind;
  5. e. zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB gebraucht werden.
2 Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3 Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.

Leading decisions 6

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  1. 1
    Strafprozessuale Zwangsmassnahmen (Art. 196 ff. und 263 ff
    · 03/06/2014 · 222 citations Summary
  2. 2
    "Via sicura"; Einziehungsbeschlagnahme nach qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung (Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 69 km/h)
    · 04/25/2013 · 162 citations Summary
  3. 3
    Arzt- und Patientengeheimnis, Entsiegelung von ärztlichen Aufzeichnungen und Unterlagen
    · 11/21/2014 · 100 citations Summary
  4. 4
    Art. 246-248 und Art. 263 StPO
    · 01/17/2018 · 97 citations Summary
  5. 5
    Beschlagnahme zur Kostendeckung
    · 08/10/2015 · 91 citations Summary
  6. 6
    Entsiegelung
    · 04/04/2011 · 63 citations Summary

Unpublished, but essential 5

Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.

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