Art. 251 StPO

Grundsatz

1 Die Untersuchung einer Person umfasst die Untersuchung ihres körperlichen oder geistigen Zustands.
2 Die beschuldigte Person kann untersucht werden, um:
  1. a. den Sachverhalt festzustellen;
  2. b. abzuklären, ob sie schuld-, verhandlungs- und hafterstehungsfähig ist.
3 Eingriffe in die körperliche Integrität der beschuldigten Person können angeordnet werden, wenn sie weder besondere Schmerzen bereiten noch die Gesundheit gefährden.
4 Gegenüber einer nicht beschuldigten Person sind Untersuchungen und Eingriffe in die körperliche Integrität gegen ihren Willen zudem nur zulässig, wenn sie unerlässlich sind, um eine Straftat nach den Artikeln 111–113, 122, 124, 140, 184, 185, 187, 189, 190 oder 191 StGB aufzuklären.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit
    · 19.02.2018 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  • Anordnung einer Blut- und Urinprobe sowie vorläufige Abnahme des Führerausweises
    BES.2017.55
    · 31.07.2017 · 2 Zitierungen
  • Fahren in fahrunfähigem Zustand etc. / Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis
    GB240081
    · 13.01.2025 · 1 Zitierungen

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