Art. 11 URG
Werkintegrität
1 Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen:
- a. ob, wann und wie das Werk geändert werden darf;
- b. ob, wann und wie das Werk zur Schaffung eines Werks zweiter Hand verwendet oder in ein Sammelwerk aufgenommen werden darf.
2 Selbst wenn eine Drittperson vertraglich oder gesetzlich befugt ist, das Werk zu ändern oder es zur Schaffung eines Werkes zweiter Hand zu verwenden, kann sich der Urheber oder die Urheberin jeder Entstellung des Werks widersetzen, die ihn oder sie in der Persönlichkeit verletzt.
3 Zulässig ist die Verwendung bestehender Werke zur Schaffung von Parodien oder mit ihnen vergleichbaren Abwandlungen des Werks.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Das Urheberrecht an architektonischen Werken im Verhältnis zum Prinzip der sogenannten «freien Benützung» (Art. 3 Abs. 1 URG und Art. 11 Abs. 1 URG)5 Zitierungen
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2Urheberrecht an Werken der Baukunst5 Zitierungen
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4BGE 68_III_650 Zitierungen01.01.1942 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Urheberrecht; vorsorgliche Massnahmen1 Zitierungen
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Urheberrecht1 Zitierungen
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1 Zitierungen24.03.2003 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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