Art. 11 URG

Werkintegrität

1 Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen:
  1. a. ob, wann und wie das Werk geändert werden darf;
  2. b. ob, wann und wie das Werk zur Schaffung eines Werks zweiter Hand verwendet oder in ein Sammelwerk aufgenommen werden darf.
2 Selbst wenn eine Drittperson vertraglich oder gesetzlich befugt ist, das Werk zu ändern oder es zur Schaffung eines Werkes zweiter Hand zu verwenden, kann sich der Urheber oder die Urheberin jeder Entstellung des Werks widersetzen, die ihn oder sie in der Persönlichkeit verletzt.
3 Zulässig ist die Verwendung bestehender Werke zur Schaffung von Parodien oder mit ihnen vergleichbaren Abwandlungen des Werks.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Das Urheberrecht an architektonischen Werken im Verhältnis zum Prinzip der sogenannten «freien Benützung» (Art. 3 Abs. 1 URG und Art. 11 Abs. 1 URG)
    · 06.07.1999 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Urheberrecht an Werken der Baukunst
    · 15.03.1994 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Urheberrecht; Zitatrecht; Urheberpersönlichkeitsrecht (Art. 11 und 25 URG)
    · 22.06.2005 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 68_III_65
    01.01.1942 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Urheberrecht; vorsorgliche Massnahmen
    · 06.07.2010 · 1 Zitierungen
  • Urheberrecht
    · 22.06.2005 · 1 Zitierungen
  • 24.03.2003 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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