Erwägungen

Der Zürcher Historiker Georg Kreis und die Tamedia AG, Herausgeberin des "Tages-Anzeiger", erhoben Klage gegen die Schweizerzeit Verlags AG. Sie machten geltend, dass die Beklagte mit der Publikation des Artikels von Georg Kreis in der "Schweizerzeit" vom 26. Juli 2002 dessen Urheber- und Persönlichkeitsrechte verletzt habe.

Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Klage von Georg Kreis ab, da es die Wiedergabe seines Artikels durch die Beklagte als durch das Zitatrecht gemäss Art. 25 URG gerechtfertigt erachtete. Zudem seien die Persönlichkeitsrechte des Klägers nicht verletzt worden.

Georg Kreis erhob daraufhin Berufung beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Beklagte durch den unerlaubten Abdruck des Artikels von Georg Kreis in der "Schweizerzeit" dessen Werknutzungsrechte im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. a und b URG verletzt hat. Das Zitatrecht nach Art. 25 URG konnte die Beklagte nicht rechtfertigen, da der Abdruck nicht dem Zweck der Erläuterung, des Hinweises oder der Veranschaulichung diente.

Hingegen verneinte das Bundesgericht eine Verletzung der Urheberpersönlichkeitsrechte des Klägers gemäss Art. 11 URG. Aufgrund der Natur des Artikels als Teil einer öffentlichen politischen Auseinandersetzung und des Umfelds, in dem er…