Art. 10 WaG
Waldfeststellung
1 Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist.
2 Beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung ist eine Waldfeststellung anzuordnen in Gebieten:
- a. in denen Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen;
- b. ausserhalb der Bauzonen, in denen der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will.
3 Steht ein Begehren um Waldfeststellung in Zusammenhang mit einem Rodungsgesuch, richtet sich die Zuständigkeit nach Artikel 6. Die zuständige Bundesbehörde entscheidet auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Waldfeststellung19 Zitierungen
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2Abgrenzung Verwaltungsgerichtsbeschwerde - staatsrechtliche Beschwerde. 1. Rechtsmittelweg in bezug auf die kantonalrechtliche Kostenverlegung (E. 1b)16 Zitierungen
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3Landwirtschaftliches Gewerbe: Berücksichtigung verschiedener Faktoren zur Berechnung der Standardarbeitskraft; Art. 2, 7, 84 BGBB; Art. 2a VBB; Art. 3, 14, 27 LBV; Art. 70 LwG; Art. 14 Abs. 1-6 GSchG; Art. 26 GSchV; Art…2 Zitierungen
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4Waldfeststellung; Geltung des statischen oder dynamischen Waldbegriffs0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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9 Zitierungen29.10.2008 · 9 Zitierungen
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9 Zitierungen17.12.2004 · 9 Zitierungen
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des damaligen Verfahrens. Es mag zutreffen, dass die damals Beteiligten die Existenz von Wald auf den Parzellen Nr. 1430 und 54 nicht in Betracht zogen. Damit wurde indessen, nachdem das kantonale Forstamt am Verfahren nicht beteiligt war, keine Vertrauensgrundlage zu dieser Frage geschaffen. Somit konnte die heutige6 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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