Art. 141 CPC
Öffentliche Bekanntmachung
1 Die Zustellung erfolgt durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt, wenn:
- a. der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann;
- b. eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre;
- c. eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat.
2 Die Zustellung gilt am Tag der Publikation als erfolgt.
Leading decisions 1
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Zustellung an Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland10 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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Organisationsmangel einer Aktiengesellschaft, Zustellung mittels öffentlicher Bekanntmachung49 citations
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15 citations
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Assignment11 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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