Art. 148 CPC
Wiederherstellung
1 Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
2 Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen.
3 Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden.
Leading decisions 3
Ranked by how many decisions cite them about this article. Summary: official headnote (regeste).
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1Verbot des überspitzten Formalismus14 citations
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2Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren, Säumnis8 citations
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3Säumnis im vereinfachten Verfahren3 citations
Unpublished, but essential 5
Decisions the court did not publish in the official reports, but that courts cite like leading decisions.
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33 citations
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24 citations
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Staats- und Gemeindesteuern 2007; Fristwiederherstellung22 citations
Latest Federal Supreme Court decisions
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