Sachverhalt
Parteien und Verfahrensgang:
Die Bundesanwaltschaft als Beschwerdeführerin focht das Urteil des Bundesstrafgerichts (Strafkammer) vom 9. Mai 2018 an, welches den Beschwerdegegner [X.] (Verwaltungsratspräsident der [A. AG] ) vom Vorwurf der verbotenen Handlungen für einen fremden Staat (Art. 271 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) freisprach. Die Bundesanwaltschaft beantragte die Aufhebung des Urteils und eine Verurteilung des Beschwerdegegners.
Sachverhalt:
Der Beschwerdegegner, als Verwaltungsratspräsident der in Zürich domizilierten [A. AG] , liess im Rahmen eines Steuerstreits zwischen der Schweiz und den USA Kundenbeziehungen überprüfen. Dabei wurden Dossiers von mutmaßlich in den USA steuerpflichtigen Kunden zusammengestellt. Im Oktober 2012 reichte er eine Selbstanzeige beim US-Justizministerium (DoJ) ein, das ein Gesuch um Herausgabe der Dossiers auf dem Rechtshilfeweg ablehnte. Im November 2013 reiste der Beschwerdegegner ohne Bewilligung nach Art. 271 Ziff. 1 StGB in die USA und übergab einem Rechtsanwalt einen USB-Stick mit 109 Kundendossiers an das DoJ. Vor der Übergabe ließ er die Rechtmäßigkeit seines Vorgehens durch zwei Rechtsanwälte sowie ein weiteres Gutachten von Prof. Dr. [C.] und lic. iur. [D.] prüfen. Gestützt auf diese Gutachten glaubte er, rechtmäßig gehandelt zu haben.
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) erstattete 2015 Anzeige bei der Bundesanwaltschaft. Diese verurteilte den Beschwerdegegner 2017 mit Strafbefehl zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse. Nach Einsprache der Verteidigung erhob die Bundesanwaltschaft Anklage. Das Bundesstrafgericht sprach den Beschwerdegegner 2018 frei, woraufhin die Bundesanwaltschaft Beschwerde einlegte.
Erwägungen
1. Vorsatz und Verbotsirrtum:
Die Bundesanwaltschaft rügte, das Bundesstrafgericht habe zu Unrecht den Vorsatz des Beschwerdegegners verneint. Sie argumentierte, der Beschwerdegegner habe die unrechtmäßige Datenübergabe zumindest in Kauf genommen, da er die Gutachten nur zur Scheinabsicherung eingeholt habe. Das Bundesgericht stellte klar, dass das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit kein subjektives Tatbestandsmerkmal von Art. 271 StGB darstellt, sondern ein eigenständiges Schuldelement (Schuldtheorie, Art. 21 StGB). Die Vorinstanz hatte daher zu Unrecht den Vorsatz verneint, indem sie das Unrechtsbewusstsein als Tatbestandsmerkmal behandelte.
2. Abgrenzung Sachverhaltsirrtum und Verbotsirrtum:
Das Gericht präzisierte die Abgrenzung zwischen Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB) und Verbotsirrtum (Art. 21 StGB). Ein Sachverhaltsirrtum liegt vor, wenn der Täter eine falsche Vorstellung über tatsächliche oder normative Tatbestandsmerkmale hat, während ein Verbotsirrtum gegeben ist, wenn der Täter trotz Kenntnis des Sachverhalts das Unrecht seines Handelns nicht erkennt. Der Beschwerdegegner hatte zwar die soziale Bedeutung der Amtshandlung für einen fremden Staat erfasst, ging jedoch irrig von seiner Berechtigung aus. Diese Fehlvorstellung betraf nicht den Vorsatz, sondern allenfalls die Schuld (Verbotsirrtum).
3. Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums:
Der Verbotsirrtum war vermeidbar, da die eingeholten Gutachten unvollständig und widersprüchlich waren. Die Gutachten der Anwaltskanzlei [B.] wiesen ausdrücklich auf einen rechtlichen Graubereich hin, während das Zweitgutachten von Prof. Dr. [C.] und…