Sachverhalt
Parteien: Beschwerdeführer [X.] gegen Bundesanwaltschaft.
Sachverhalt [X.] betrieb von 1998 bis 2004 ein Anlagehandelssystem, das angeblich marktüberlegene, risikolose und hohe Renditen erwirtschaftete. Die Investoren wurden über die [C.] Gruppe in verschiedene Anlagegefässe investiert. [X.] wird vorgeworfen, dass das System ein betrügerisches Scheingebilde war, bei dem die Gelder nicht angelegt, sondern für Renditeauszahlungen und Geschäftskosten verwendet wurden. Rund 2000 Investoren wurden um mindestens CHF 800 Mio. betrogen.
Verfahrensgang: Das Bundesstrafgericht verurteilte [X.] zu 5 Jahren und 6 Monaten Haft, Einziehung von Vermögenswerten und einer Ersatzforderung von CHF 100 Mio. [X.] legte Beschwerde ein, u.a. wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes und rechtlichen Gehörs.
Erwägungen
Der Beschwerdeführer rügt, die Anklageschrift enthalte rund 700 Fussnoten, die auf ca. 5000 Dokumente mit einem Gesamtumfang von gegen 100'000 Seiten verweisen. Dies führe ins Uferlose und mache die Anklagevorwürfe nicht fassbar, wodurch die Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift verletzt werde. Zudem sei die Anklageschrift nicht genügend konkret und berücksichtige die unterschiedlichen Opferkategorien nicht.
Die Vorinstanz nimmt an, das Anklageprinzip werde durch die Aktenverweise in der Anklageschrift nicht tangiert. Zwar müssten nach dem geltenden Recht im Gegensatz zu Art. 126 Abs. 1 Ziff. 4 aBStP (AS 50 685) die Beweismittel in der Anklageschrift nicht mehr bezeichnet werden (vgl. Art. 325 Abs. 1 StPO); das Gesetz schliesse dies aber auch nicht aus. Durch eine Bezeichnung der Beweismittel unter Hinweis auf die betreffenden Aktenstellen werde das Gericht nicht bereits vor der Hauptverhandlung in einseitiger Weise beeinflusst. Das Gericht sei durchaus in der Lage, die beschränkte Funktion der Aktenverweise als Hilfsmittel für die Vorbereitung der Hauptverhandlung zu erkennen und die Beweise in der Hauptverhandlung eigenständig zu würdigen.
Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Diese muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteile 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 1.3; 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 2; je mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall umschreibt die Anklageschrift mit einem Umfang von 84 Seiten detailliert den gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf des gewerbsmässigen Anlagebetruges im Zeitraum von September 1998 bis Ende Oktober 2004 im Zusammenhang mit dem "Handelssystem [X.] " und dem Vertrieb des Anlagekonzeptes im Umfeld der "[C.] Gruppe". Sie legt einlässlich dar, wie der Beschwerdeführer die rund 2000 Geschädigten mit einem ganz auf die potentielle Anlegerschaft ausgerichteten einheitlich-gleichen Vorgehen darüber getäuscht hat, dass deren Einlagen tatsächlich in die einzeln genannten Anlagegefässe/Finanzprodukte angelegt und nach seinem computergesteuerten Handelssystem bewirtschaftet würden. Dabei habe er den Investoren wahrheitswidrig vorgegeben, das Anlagekonzept werde nach dem von ihm selbst entwickelten System in seriöser, vertrauenswürdiger, bewährter und weitgehend risikoloser Weise mit überdurchschnittlichen Renditen abgewickelt. In Wirklichkeit seien die Anlagen - mit Ausnahme der als "managed accounts" konzipierten Anlagen - gar nicht angelegt und bewirtschaftet, sondern zur Erfüllung anderweitiger Verpflichtungen, insbesondere zum "Stopfen von Löchern" verwendet worden. In Wahrheit habe es sich bei dem "Handelssystem [X.] " um ein im Umlageverfahren betriebenes virtuelles Scheingebilde gehandelt (Anklageschrift S. 2 ff.). In der Anklageschrift wird weiter dargelegt, in welchem Rahmen und in welcher Form der Beschwerdeführer die falschen Angaben gegenüber interessierten Anlegern gemacht hat und aus welchen äusseren Umständen sich das Tatbestandsmerkmal der Arglist ergibt. Schliesslich folgen Ausführungen zum Irrtum, zur Vermögensdisposition und zum Vermögensschaden sowie zur Stoffgleichheit und zur Gewerbsmässigkeit (Anklageschrift S. 55 ff.). Im Weiteren umschreibt die Anklageschrift die im Zusammenhang mit der Anklage wegen qualifizierter Geldwäscherei erhobenen Vorwürfe (Anklageschrift S. 76 ff.).
Die Anklageschrift ist angesichts der komplexen Sachlage insgesamt nicht zu beanstanden. Sie genügt insbesondere den sich aus der Umgrenzungs- und Informationsfunktion ergebenden Anforderungen vollauf. Der der Anklage zugrunde gelegte Sachverhalt wird in der Anklageschrift konkret und detailliert umschrieben sowie klar umrissen. Der Beschwerdeführer konnte genau erkennen, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben werden, so dass er ohne Weiteres in der Lage war, seine Verteidigungsrechte angemessen auszuüben. Daran ändert nichts, was der Beschwerdeführer gegen die in der Anklageschrift enthaltenen Fussnoten einwendet. Es trifft zu, dass die Anklagebehörde den umschriebenen Sachverhalt in rund 700 Fussnoten mit zahlreichen Hinweisen auf die Untersuchungsakten belegt. Dies gilt namentlich im Zusammenhang mit der Umschreibung der Vielzahl von gleichartig-standardisierten, in der Schweiz und im Ausland durch den Beschwerdeführer persönlich gehaltenen Präsentationen seines Handelssystems sowie den in diversen Vertriebs- und Verkaufsunterlagen gemachten schriftlichen Angaben hiezu (Anklageschrift S. 8 ff.). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verletzt dies den Anklagegrundsatz nicht. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt (angefochtenes Urteil S. 13 f.), enthalten die Fussnoten in der Anklageschrift Verweise auf die Untersuchungsakten. Aus den…