Erwägungen

Das Bezirksgericht Bülach verurteilte [X.] am 13. November 2014 wegen mehrfacher falscher Anschuldigung und verschiedener Verstöße gegen das Strassenverkehrsrecht zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 6 Monate mit bedingtem Vollzug, sowie einer Buße von Fr. 250.--. [X.] beantragte am 7. April 2015, die Strafe in Halbgefangenschaft im Kanton Bern antreten zu können. Dieses Gesuch wurde am 8. Juni 2015 abgelehnt. Am 27. August 2015 stellte [X.] ein neues Gesuch um Strafverbüßung im Regime der Halbgefangenschaft, welches vom Justizvollzug des Kantons Zürich am 2. Oktober 2015 abgelehnt wurde. Gegen diese Ablehnung gelangte [X.] an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde mit Urteil vom 8. Juni 2016 ebenfalls abwies.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass die Voraussetzungen für die Zulassung zur Halbgefangenschaft gemäß Art. 77b StGB erfüllt sein müssen. Dazu gehört, dass der Verurteilte einer Arbeit oder Ausbildung nachgeht und die für den geordneten Vollzug der Strafe nötige Selbstdisziplin aufbringt. Die Vorinstanz durfte daher verlangen, dass der Beschwerdeführer transparent über seine Arbeitstätigkeit Auskunft gibt.

Das Bundesgericht sieht keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Diese bemängelte, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Lohn widersprüchlich…