Sachverhalt

Beteiligte Parteien: Y. (der Fahrer), A., B. und C. (die Privatkläger, Ehefrau und Töchter von D., dem Opfer), Generalstaatsanwalt des Kantons Genf.

Tatsachen: Am 30. Januar 2001 fuhr Y. mit seinem Lieferwagen gegen D., einen Fussgänger. D. erlitt schwere Verletzungen und verstarb am 14. Februar 2001. Der Generalstaatsanwalt verurteilte Y. wegen fahrlässiger Körperverletzung, entlastete ihn jedoch von der Anklage der fahrlässigen Tötung, da er den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Tod von D. für nicht gegeben hielt. Die Privatkläger legten Beschwerde ein, was zu mehreren kantonalen und bundesgerichtlichen Verfahren und Entscheidungen führte.

Rechtliches Problem: Die Existenz eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Verkehrsunfall und dem Tod von D., unter Berücksichtigung des vorbestehenden Gesundheitszustands des Opfers.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Frage der adäquaten Kausalität im Rahmen einer fahrlässigen Tötung geprüft. Es erinnerte daran, dass die adäquate Kausalität besteht, wenn das Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge geeignet ist, ein Ergebnis der Art herbeizuführen, das eingetreten ist. Die adäquate Kausalität hängt von einer objektiven Vorhersehbarkeit ab und wird nicht durch gleichzeitige Ursachen unterbrochen, es sei denn, diese sind ganz aussergewöhnlich oder ausserordentlich.

Das Gericht betonte, dass ein defizitärer Gesundheitszustand oder Vorerkrankungen des Opfers den Kausalzusammenhang nicht unterbrechen. Der Täter wird für eine fahrlässige Tötung verantwortlich gemacht, wenn sein Verschulden eine, auch nur teilweise, kausale Rolle im Tod des Opfers…