Erwägungen
Am 28. September 2015 hat die X. AG eine Haftungsklage gegen A. AG, B., C. und D. beim Zivilgericht des Bezirks Saane eingereicht. Am 2. Oktober 2015 hat die Gerichtspräsidentin der X. AG eine Frist zur Leistung eines voraussichtlichen Gerichtskostenvorschusses in Höhe von 475'000 Franken gesetzt.
Am 15. Oktober 2015 hat X. AG gegen diesen Entscheid Beschwerde mit dem Antrag auf Herabsetzung des Kostenvorschusses auf höchstens 95'000 Franken erhoben. Am 3. Dezember 2015 hat das Kantonsgericht des Kantons Freiburg die Beschwerde abgewiesen.
Am 11. Januar 2016 hat X. AG beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen mit dem Antrag auf Abänderung des vorgenannten Entscheids im Sinne einer Herabsetzung des Kostenvorschusses erhoben.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde geprüft. Es erachtete den Beschluss vom 2. Oktober 2015 über die Auferlegung eines Kostenvorschusses an X. AG und den Entscheid der Spruchkammer vom 3. Dezember 2015, welcher die Beschwerde gegen diesen Beschluss abwies, als Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG.
Gemäss Rechtsprechung ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid der Beschwerdeführerin einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zufügen kann. Das Bundesgericht präzisierte, dass der nicht wiedergutzumachende Nachteil nicht im mehr oder weniger hohen Betrag des Vorschusses liegt, sondern einzig darin, dass die Partei, die nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel zur Bezahlung des Vorschusses verfügt und auch keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, ihre Rechte vor…