Erwägungen

Der Fall betrifft Schadenersatzansprüche der Erben eines Mannes, der an einem asbestbedingten Krebsleiden verstorben ist. Der Verstorbene hatte von 1961 bis 1972 in der Nähe eines Eternit-Werks gewohnt und war dort Asbestimmissionen ausgesetzt gewesen. Im Jahr 2004 wurde bei ihm ein Mesotheliom (Brustfellkrebs) diagnostiziert, an dem er 2006 verstarb. Seine Ehefrau und sein Sohn erhoben 2009 Klage gegen verschiedene Beklagte auf Zahlung von Genugtuung.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage wegen Verjährung ab. Die Kläger gelangten daraufhin mit Beschwerde an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass nach Schweizer Recht die Verjährung ein materiell-rechtliches Institut ist und ein Anspruch, der erst rund 37 Jahre nach der letzten möglichen Schädigung geltend gemacht wird, als verjährt zu betrachten ist.

Das Bundesgericht sah im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Fall Howald Moor gegen die Schweiz keine Grundlage dafür, die Verjährung in diesem Fall zu verneinen. Der EGMR habe zwar Zweifel an der Konventionskonformität absoluter…