Sachverhalt

Parteien: Der Beschwerdeführer ist ein in Neuenburg niedergelassener Anwalt, Me D., der einen minderjährigen Angeklagten, L., in einem Strafverfahren vor dem Tribunal des mineurs du canton de Vaud vertritt. Die Beschwerde richtet sich gegen die Weigerung des Tribunals, dem Anwalt die Strafakten zur Einsichtnahme an seine Kanzlei zuzustellen, während dies für Waadtländer Anwälte möglich ist.

Vorgeschichte: Am 13. Dezember 1995 beantragte Me D. die Übersendung des Dossiers an seine Kanzlei. Die Präsidentin des Tribunals lehnte dies ab und verwies auf die Möglichkeit, das Dossier in den Räumlichkeiten des Untersuchungsrichters in Yverdon einzusehen. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde von der Chambre supérieure des Tribunals am 24. Januar 1996 abgewiesen.

Hauptproblem: Die Beschwerdeführer argumentieren, dass die Entscheidung gegen die freie Berufsausübung von Anwälten (Art. 31 BV und Art. 5 ÜbBest. BV) sowie gegen die Rechte des Angeklagten (Art. 6 Abs. 3 lit. b EMRK, Art. 14 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II) verstößt. Sie fordern die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

Erwägungen

Beschwerdelegitimation: Der Anwalt Me D. ist berechtigt, die Art. 31 BV und 5 ÜbBest. BV geltend zu machen, da er direkt von der Entscheidung betroffen ist. Der Angeklagte L. ist ebenfalls berechtigt, da die Entscheidung seine Verteidigung betrifft. Dame M., die gesetzliche Vertreterin von L., ist ebenfalls beschwerdeberechtigt, da sie eigene prozessuale Rechte hat.

Art. 4 BV: Der Art. 4 BV garantiert das Recht auf Gehör, einschließlich des Rechts auf Akteneinsicht. Die Weigerung, dem Anwalt das Dossier zuzustellen, stellt eine unzulässige Ungleichbehandlung dar, die gegen Art. 4 BV verstößt. Die Praxis, dass nur Waadtländer Anwälte das Dossier erhalten, ist diskriminierend und verletzt die Rechte des Angeklagten und des Anwalts.

Art. 6 EMRK und UNO-Pakt II: Die Weigerung verstößt gegen Art. 6 Abs. 3 lit. b EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II, da sie die notwendigen Einrichtungen zur Vorbereitung der Verteidigung nicht gewährleistet. Die Ungleichbehandlung…