Sachverhalt
Parteien: A.X. (Beschwerdeführer), Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Mitbeschuldigte.
Sachverhalt A.X. erstattete Anzeige gegen diverse Personen wegen Betrugs, Veruntreuung und weiterer Delikte. Er wirft den Angezeigten vor, seine verstorbene Ehefrau B.X. über die tatsächliche Höhe des Nachlasses ihres Vaters G.H. getäuscht und unversteuertes Vermögen verschwiegen zu haben. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich nahm das Verfahren nicht an die Hand. Das Obergericht des Kantons Zürich trat mangels Beschwerdelegitimation nicht ein. A.X. beantragte mit Beschwerde in Strafsachen, der obergerichtliche Beschluss sei aufzuheben.
Hauptfrage: Sind die Angehörigen einer verstorbenen geschädigten Person gestützt auf Art. 121 Abs. 1 StPO zur Strafklage berechtigt und müssen sie gemeinsam handeln?
Erwägungen
Die Frage, ob die Angehörigen einer verstorbenen geschädigten Person gestützt auf Art. 121 Abs. 1 StPO nur zur Zivilklage oder auch zur Strafklage berechtigt sind, wird in der Lehre unterschiedlich beantwortet. Das Bundesgericht hat sich in BGE 140 IV 162 für eine umfassende Rechtsnachfolge der Angehörigen sowohl im Straf- wie auch im Zivilpunkt ausgesprochen. Der offene Wortlaut von Art. 121 Abs. 1 StPO deutet auf eine gesamthafte Rechtsnachfolge hin. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Rechtsnachfolge auf den Zivilpunkt eingeschränkt werden sollte.
Die höchstpersönliche Natur des Rechts, sich als Strafkläger am Strafverfahren zu beteiligen, steht der Rechtsnachfolge nicht entgegen. Stirbt die verletzte Person, ohne Strafantrag gestellt oder ausdrücklich…