Erwägungen

Der Fall betrifft einen Vorvertrag vom 7. Dezember 1983 zwischen Leo K. (Kläger) und Peter und Martha Z. (Beklagte) über den Kauf eines Parkplatzes in einer Autoeinstellhalle und eines Parkplatzes im Freien. Der Beklagte machte geltend, der Vorvertrag sei mangels Einigung über wesentliche Vertragselemente nicht rechtsverbindlich.

Das Bundesgericht musste entscheiden, ob der Vorvertrag gültig zustande gekommen ist und ob direkt auf Erfüllung geklagt werden kann.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte seine bisherige Rechtsprechung, wonach ein Vorvertrag dem Hauptvertrag gleichzusetzen ist, wenn die gleichen Parteien den im Vorvertrag vorgesehenen Hauptvertrag zu den gleichen Bedingungen abschließen sollen. In solchen Fällen besteht kein vernünftiger Grund, zwischen Vorvertrag und Hauptvertrag zu unterscheiden.

Im vorliegenden Fall enthielt der Vorvertrag bereits alle wesentlichen Elemente des Hauptvertrags, wie den Kaufpreis und den Kaufgegenstand. Auch die Form der öffentlichen Beurkundung war eingehalten. Lediglich die genaue Zuteilung der Parkplätze war noch offen, was das Bundesgericht aber als unwesentlich erachtete, da dem…