Sachverhalt

Der Beschwerdeführer befindet sich in Untersuchungshaft wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs, der Fälschung von Ausweisen, der Erschleichung einer falschen Beurkundung und der unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen hat die Untersuchungshaft angeordnet und Haftbesuche für die Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers unter Aufsicht bewilligt. Der Beschwerdeführer hat beantragt, dass seine Ehefrau und seine Tochter wöchentlich eine Stunde oder alle zwei Wochen zwei Stunden lang ohne Trennscheibe und ohne Aufsicht besuchen dürfen. Die Staatsanwaltschaft hat den Antrag abgelehnt und stattdessen angeordnet, dass die Besuche unter Aufsicht stattfinden. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen hat die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat gegen den Entscheid der Anklagekammer Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht und beantragt, dass die Beschränkung von Haftbesuchen an Wochenenden aufgehoben wird. Er macht geltend, dass die Beschränkung sein Recht auf Achtung des Familienlebens verletzt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Es hat festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft die Überwachung der Haftbesuche während der Untersuchungshaft anordnen darf, solange beim Beschwerdeführer noch Kollusionsgefahr besteht. Das Gericht hat auch festgestellt, dass die Beschränkung von Haftbesuchen an Wochenenden erforderlich und den Betroffenen zumutbar ist, um den Haftzweck und die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt zu gewährleisten.

Das Gericht hat auch die Rüge des Beschwerdeführers abgewiesen, dass die Anklagekammer sein Recht auf Achtung des Familienlebens verletzt hat. Es hat festgestellt, dass die Anklagekammer die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen hat, weil der…