Sachverhalt

Parteien: Beschwerdeführerin: Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich; Beschwerdegegner: [X.] , vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hauri.

Sachverhalt Am 6. Oktober 2011 wurde [X.] um 2.10 Uhr in Grüt-Gossau/ZH als Lenker eines Personenwagens polizeilich kontrolliert. Die Atemalkoholprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0.56o/oo. Das Statthalteramt des Bezirks Hinwil sprach [X.] mittels Strafbefehl wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 800.--. [X.] erhob Einsprache. Das Einzelgericht in Strafsachen des Bezirks Hinwil sprach [X.] frei. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich führte Beschwerde in Strafsachen.

Erwägungen

Die Vorinstanz und das Einzelgericht hatten die Atemalkoholmessung trotz Anerkennung durch den Beschwerdegegner als nicht beweiswürdig erachtet. Sie zogen von dem gemessenen Wert von 0.56o/oo 20% ab und kamen zu einem Wert von unter 0.50o/oo, was zu einem Freispruch führte. Die Vorinstanz verneinte eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Rechtsverletzung durch das Bezirksgericht.

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz und das Einzelgericht die Atemalkoholmessung trotz Anerkennung durch den Beschwerdegegner den Beweiswert abgesprochen hatten. Dies widerspricht der aktuellen Rechtslage, die eine vereinfachte Feststellung der Fahrunfähigkeit bei nicht qualifizierter Blutalkoholkonzentration vorsieht. Die Anerkennung des Messergebnisses durch den Betroffenen ist entscheidend und schließt eine weitere Abzug von 20% aus.

Die Vorinstanz und das Einzelgericht hatten die Atemalkoholmessung trotz Anerkennung durch den Beschwerdegegner als nicht beweiswürdig erachtet. Sie zogen von dem gemessenen Wert von 0.56o/oo 20% ab und kamen zu einem Wert von unter 0.50o/oo, was zu einem Freispruch führte. Die Vorinstanz verneinte eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Rechtsverletzung durch das Bezirksgericht.

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz und das Einzelgericht die Atemalkoholmessung trotz Anerkennung durch den Beschwerdegegner den Beweiswert abgesprochen hatten. Dies widerspricht der aktuellen Rechtslage, die eine vereinfachte Feststellung der Fahrunfähigkeit bei nicht qualifizierter Blutalkoholkonzentration vorsieht. Die Anerkennung des Messergebnisses durch den Betroffenen ist entscheidend und schließt eine weitere Abzug von 20% aus.

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