Sachverhalt

Parteien:

  • Beschwerdeführerin: [X.] S.A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Isenring
  • Beschwerdegegnerin: Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Sachverhalt:

  • Die [X.] S.A. erstattete Strafanzeige gegen [A.] , [B.] und [C.] wegen Betrugs im Zusammenhang mit einem Kaufgeschäft über das Isotop SE-74.
  • Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich nahm die Strafuntersuchung nicht an die Hand.
  • Das Obergericht des Kantons Zürich wies eine Beschwerde gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung ab.
  • Die [X.] S.A. führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.

Hauptissue:

  • Ob die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft Zürich rechtmäßig war.

Erwägungen

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 3 und 8 StGB sowie von Art. 310 StPO. Sie macht geltend, dass der Ort der Vermögensdisposition in Genf und die Überweisung des Kaufpreises von Zürich aus als Anknüpfungspunkte für die schweizerische Strafgerichtsbarkeit dienen könnten. Die Vorinstanz habe das Verfahren somit eröffnen und nach Genf abtreten müssen.

Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz argumentieren, dass die Täuschungshandlungen in Moskau ausgeführt worden seien und der Ort des Deliktserfolgs nicht in der Schweiz liege. Die Überweisung des Kaufpreises von einer Schweizer Bank aus sei nebensächlich und stelle keinen genügenden Anknüpfungspunkt für die…