Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Strafgericht Basel-Stadt am 15. Dezember 2009 der sexuellen Nötigung sowie der Entführung und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gesprochen. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 1 ½ Jahren verurteilt, als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Colmar (F) vom 19. Juni 2007. Zudem wurde er zur Zahlung von Fr. 1'000.-- Genugtuung an die Beschwerdegegnerin 2 [Y.] verpflichtet.

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte am 15. Februar 2012 das erstinstanzliche Urteil.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass die Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 [Y.] zu Recht als glaubhaft einstufte. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht willkürlich. Der Beschwerdeführer konnte das Opfer über seinen Anwalt befragen, und die Vorinstanz durfte eine direkte Konfrontation mit dem Opfer verweigern, da dies für die Zeugin eine grosse Belastung dargestellt hätte.

Auch der Antrag des Beschwerdeführers auf eine aussagepsychologische Glaubhaftigkeitsbegutachtung der Beschwerdegegnerin 2 wurde zu Recht abgelehnt, da die Transsexualität der Zeugin keinen Einfluss auf ihre…