Sachverhalt

Parteien:

  • [A.] LLC (Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Urs Saal,
  • [B.] , [C.] , [D.] (Beschwerdegegner), alle vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Markus Zwicky und Irene Getzmann,
  • Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung.

Sachverhalt:

  • Am 8. Juli 2010 reichte die [A.] LLC Strafklage gegen [D.] , [B.] und [C.] ein, mit dem Vorwurf der Urkundenfälschung, Betrugs und ungetreuer Geschäftsbesorgung.
  • Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug sistierte das Strafverfahren am 21. Oktober 2010, da der Sachverhalt des Strafverfahrens mit dem Zivilverfahren identisch sei und das Zivilurteil präjudiziell für das Strafverfahren sei.
  • Das Obergericht des Kantons Zug wies die Beschwerde der [A.] LLC gegen die Sistierungsverfügung am 23. Dezember 2010 ab.

Hauptfrage:

  • Ob die Sistierung des Strafverfahrens das Beschleunigungsgebot nach Art. 29 Abs. 1 BV verletzt.

Erwägungen

Die Sistierung eines Strafverfahrens ist nur ausnahmsweise zulässig und nur dann, wenn das Urteil im anderen Verfahren konstitutiv für das zu sistierende Verfahren ist. Die Strafverfolgungsbehörden haben grundsätzlich auch vorfrageweise Rechtsfragen aus anderen Bereichen wie insbesondere dem Zivilrecht abzuklären und zu entscheiden. Die Sistierung des Strafverfahrens ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Strafverfahren von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten.

Im vorliegenden Fall ist die Sistierung des Strafverfahrens nicht gerechtfertigt, da die Frage, ob der Vertrag rückdatiert worden ist und der Beschwerdegegner 3 auf Ende April 2010 entlassen worden ist, im Wesentlichen eine Sachverhaltsfrage ist, die die Strafbehörde besser klären kann als der Zivilrichter. Zudem ist die Frage, ob der Beschwerdegegner 3 für die Beschwerdeführerin einzelzeichnungsberechtigt war, nicht besonders komplex…