Erwägungen
Das Bundesamt für Justiz erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, welches die Rechtshilfe an die deutsche Staatsanwaltschaft Hamburg in einem Verfahren wegen Verdachts auf Geldwäscherei abgelehnt hatte. Der Fall betraf Bareinzahlungen von insgesamt 57.750 Euro auf ein Konto bei einer Zürcher Bank, die in mehreren Tranchen unter der Identifizierungsschwelle von 15.000 Euro erfolgten.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass zwar das Aufspalten von Beträgen ein Vorgehen sein kann, das auch im Zusammenhang mit Geldwäscherei bekannt ist, ein solches Verhalten für sich allein aber nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausreicht, um einen hinreichenden Verdacht auf Geldwäscherei zu begründen. Im vorliegenden Fall fehlten im Rechtshilfeersuchen weitere ernsthafte Indizien dafür, dass die Gelder aus einem Verbrechen stammten, was nach schweizerischem Recht Voraussetzung für Geldwäscherei wäre. Die blosse abstrakte Möglichkeit, dass die Gelder aus einem Verbrechen stammen könnten, genügt dafür nicht.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass nach seiner Rechtsprechung ein Rechtshilfeersuchen wegen Verdachts auf Geldwäscherei zwar nicht notwendig erwähnen muss, worin die Vortat besteht. Es genügt, wenn verdächtige Finanztransaktionen dargelegt werden. Allerdings setzt die Rechtshilfe gemäss dem Übereinkommen über Geldwäscherei die beidseitige Strafbarkeit voraus.
In den bisherigen Fällen, in denen das Bundesgericht die Rechtshilfe trotz fehlender Angaben zur Vortat als zulässig beurteilt hatte, bestanden erhebliche Indizien dafür, dass es sich…