Erwägungen

[A.], [B.], [C.], D., E. und F. sind Geschwister. Nach dem Tod ihrer Eltern ist die Teilung des Nachlasses des Vaters (Erblasser) umstritten.

Zu Lebzeiten übertrug der Erblasser verschiedene Vermögenswerte an seine Kinder, unter anderem eine Liegenschaft mit Wohnhaus an A. (Beklagter 1) im Jahr 1990. Laut dem öffentlich beurkundeten "Abtretungsvertrag auf Anrechnung künftiger Erbschaft" vom 8. März 1990 trat der Erblasser seine Liegenschaft an [A.] unentgeltlich auf Anrechnung künftiger Erbschaft ab. Den Anrechnungswert bestimmten die Parteien auf Fr. 400'000.-.

[B.], [C.] und D. (Klägerinnen 1-3) beantragten, den Nachlass des Erblassers festzustellen und zu teilen und dabei die Eigentumsübertragungen an [A.], E. (Beklagter 2) und F. (Beklagter 3) der Ausgleichung, eventualiter der Herabsetzung zu unterstellen. Das Zivilkreisgericht hiess die Herabsetzungsbegehren gegen die Beklagten teilweise gut.

Der Beklagte 1 legte Berufung ein, die das Kantonsgericht abwies. Vor Bundesgericht erneuert der Beklagte 1 seine Anträge, die Herabsetzungsbegehren gegen ihn abzuweisen.

Erwägungen

Gemäss Bundesgerichtspraxis setzt Herabsetzung voraus, dass der Erblasser den Wertunterschied zwischen Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses tatsächlich erkannt hat. Allein die Erkennbarkeit eines Missverhältnisses genügt nicht.

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass der Erblasser den Anrechnungswert von Fr.…