Art. 765 ZGB

Unterhalt und Bewirtschaftung

1 Die Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt und die Bewirtschaftung der Sache, die Zinse für die darauf haftenden Kapitalschulden sowie die Steuern und Abgaben trägt im Verhältnisse zu der Dauer seiner Berechtigung der Nutzniesser.
2 Werden die Steuern und Abgaben beim Eigentümer erhoben, so hat ihm der Nutzniesser in dem gleichen Umfange Ersatz zu leisten.
3 Alle andern Lasten trägt der Eigentümer, er darf aber, falls der Nutzniesser ihm auf Verlangen die nötigen Geldmittel nicht unentgeltlich vorschiesst, Gegenstände der Nutzniessung hiefür verwerten.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Nutzungsdienstbarkeit an einem Teil eines Grundstückes (Art. 745 ff. und 781 ZGB)
    · 20.09.1990 · 2 Zitierungen
  2. 2
    Wehrsteuer: 1. Der Bezug von Gratisaktien unterliegt der Wehrsteuer für Einkommen (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. Wem ist dieses Einkommen zuzurechnen, wenn die Aktien in Nutzniessung stehen oder Gegenstand eines n…
    · 15.05.1959 · 2 Zitierungen
  3. 3
    BGE 52_II_124
    22.04.1926 · 1 Zitierungen
  4. 4
    Herabsetzung; gemischte Schenkung; Beweis des Schenkungswillens
    · 06.11.2018 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Abzug von Gebäudeunterhaltskosten vom Liegenschaftenertrag
    · 07.05.2010 · 3 Zitierungen
  • Staats- und Gemeindesteuern 2015
    SB.2023.00080
    · 15.11.2023 · 1 Zitierungen
  • SB.2023.00080
    19.01.2019 · 1 Zitierungen

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