Erwägungen
Der Beschwerdeführer, [F.], war mit der Leitung des audiovisuellen Labors der Universität Genf betraut. In Ausübung dieser Funktion sorgte er dafür, dass [S.] wichtige Aufträge für audiovisuelles Material erhielt. Als Gegenleistung finanzierte [S.] akademische Aktivitäten, die von [F.] organisiert wurden, in einer Gesamthöhe von über 350'000 Franken zwischen 1981 und 1987. 1987 entdeckte [F.], dass [S.] gefälschte Bestellscheine verwendet hatte, um Bankkredite zu erhalten. [F.] verlangte, dass [S.] ihm die gefälschten Dokumente aushändige, die er dann vernichtete. Später wurde [F.] mehrfach über neue Betrugsversuche von [S.] informiert, die er jedoch nicht den Behörden anzeigte. Das Korrektionalgericht von Yverdon verurteilte [F.] wegen Beihilfe zum Betrug und zur Urkundenfälschung sowie wegen Annahme eines Vorteils. Das kantonale Kassationsgericht hob diesen Entscheid teilweise auf, da [F.] von einigen Handlungen von [S.] nach dem 1. April 1987 keine Kenntnis gehabt habe.Erwägungen
1. Zur Beihilfe durch Unterlassung: Das Bundesgericht sieht [F.] nicht in einer Garantenstellung, die ihn zum Anzeigen der Handlungen von [S.] an die Behörden verpflichtet hätte. Obwohl [F.] von den Straftaten Kenntnis hatte, kann seine Unterlassung der Anzeige keine Beihilfe darstellen, da er dazu nicht rechtlich verpflichtet war. Allein die Tatsache, Beamter zu sein und von einer Straftat Kenntnis zu haben, reicht nicht aus, um eine solche…