Erwägungen
Die Parteien heirateten 2004 und haben zwei Töchter. Seit 2013 leben sie getrennt, und beim Bezirksgericht Baden ist das Ehescheidungsverfahren hängig.
Die Ehefrau beantragte mit Gesuch vom 10. November 2017 um vorsorgliche Massnahmen im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens Unterhaltsbeiträge, welche auch Vorsorgeunterhalt umfassten. Das Bezirksgericht Baden und das Obergericht des Kantons Aargau sprachen jedoch keinen Vorsorgeunterhalt zu.
Die Ehefrau erhob Beschwerde beim Bundesgericht und verlangte höhere Unterhaltsbeiträge, welche auch Vorsorgeunterhalt enthalten. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.
Erwägungen
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann während des Scheidungsverfahrens im Rahmen vorsorglicher Massnahmen kein Vorsorgeunterhalt zugesprochen werden. Der Unterhaltsanspruch während des Scheidungsverfahrens basiert auf Art. 163 ZGB, welcher nur den Verbrauchsunterhalt umfasst. Der nacheheliche Unterhalt nach Art. 125 ZGB, der auch Vorsorgeunterhalt beinhalten kann, ist erst ab dem Zeitpunkt des Scheidungsurteils oder der Regelung der Nebenfolgen der Scheidung anwendbar.
Der Gesetzgeber hat bei der Revision…