Erwägungen
A. Die B. B.V. aus Rotterdam meldete am 9. Mai 2012 eine Forderung von rund 1,355 Mia. Fr. gegen die [C. AG] in Zug an. Die Forderung wurde von den Sachwaltern der [C. AG] im Umfang von rund 187 Mio. Fr. bestritten. Am 6. August 2012 wurde über die B. B.V. in den Niederlanden das Insolvenzverfahren eröffnet und A. (der Beschwerdeführer) zum Insolvenzverwalter bestellt.
B. Mit Eingabe vom 13. September 2013 beantragte der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Zug, das Insolvenzverfahren über die B. B.V. in der Schweiz anzuerkennen und zu eröffnen. Das Kantonsgericht wies das Gesuch kostenpflichtig ab, da die Niederlande kein Gegenrecht gewähren. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diesen Entscheid wurde vom Obergericht des Kantons Zug ebenfalls kostenpflichtig abgewiesen.
C. Mit Urteil vom 27. März 2015 hiess das Bundesgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gut und stellte fest, dass die Niederlande Gegenrecht gewähren. Das Bundesgericht wies die Sache zur weiteren Behandlung an das Obergericht zurück und verpflichtete den Kanton Zug, den Beschwerdeführer mit Fr. 4'000.- für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen.
Erwägungen
3.1 Die Prozesskosten umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung. Sie werden nach den Grundsätzen von Art. 106 bis 109 ZPO verteilt, unter Vorbehalt der besonderen Kostenregelungen in Art. 113 bis 116 ZPO.
3.2 Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich Prozesskosten dem Kanton auferlegt, wenn diese nicht von den Parteien veranlasst wurden oder auf Verfahrensmängel zurückgingen. Bei Rechtsverzögerungen oder der Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege ist der Kanton zur Zahlung einer Parteientschädigung verpflichtet.
3.3 Das vorliegende Verfahren auf Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets wurde als Einparteienverfahren…