Sachverhalt
Am 6. Juli 2012 hat X. gegen [A.] wegen einfacher Körperverletzung und Bedrohung Anzeige erstattet. Die Anzeigerin wurde zur Teilnahme an einer Vergleichsverhandlung geladen, die auf den 19. Februar 2013 festgesetzt worden war. X. hat mitgeteilt, dass sie ihre Anzeige nicht zurückziehen wolle und nicht mit dem Angeklagten konfrontiert werden wolle. Die Staatsanwaltschaft hat die Verhandlung aufrechterhalten und X. ist der Vergleichsverhandlung nicht beiwohnen gewesen.
Durch Verfügung vom 18. Juni 2013 hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen [A.] eingestellt und festgestellt, dass die Anzeige von X. wegen ihrer Abwesenheit bei der Vergleichsverhandlung als zurückgezogen gelten müsse.
X. hat Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht eingereicht und die Einstellungsentscheidung angefochten sowie die Aufhebung des kantonalen Urteils beantragt.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat geprüft, ob eine Vergleichsverhandlung für Vergehen, die auf Anzeige verfolgt werden, angeordnet werden kann, wenn das Verfahren auch andere, von Amtes wegen verfolgte Vergehen umfasst. Das Gericht hat festgestellt, dass die deutschen und italienischen Texte von Art. 316 Abs. 1 StPO von dem französischen Text abweichen, da das Adverb "ausschließlich" nicht enthalten ist.
Das Gericht hat die Entstehungsgeschichte der Norm analysiert und festgestellt, dass Art. 346 des Vorentwurfs des Schweizerischen Strafprozessgesetzes von Juni 2001 keine Abweichungen zwischen den drei Sprachen aufwies. Der erläuternde Bericht zum Vorentwurf der StPO betonte, dass die Staatsanwaltschaft "natürlich auch in Fällen, in denen Vergehen, die auf Anzeige verfolgt werden, gleichzeitig mit Vergehen, die von Amtes wegen verfolgt werden, untersucht werden, einen Versuch der Vergleichsverhandlung unternehmen kann".
Das Gericht hat gefolgert, dass die Abweichung zwischen den französischen Texten einerseits und den deutschen und italienischen Texten andererseits auf einen reinen…