Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [A.] wurde von der Staatsanwaltschaft Bischofszell wegen Verdachts auf Verstöße gegen das Tierschutzgesetz, das Tierseuchengesetz und das Lebensmittelgesetz untersucht. Im Rahmen dieser Untersuchung wurden bei der Räumung des Hofs von [A.] am 7./8. August 2017 mehrere Unterlagen und Gegenstände sichergestellt und beschlagnahmt. Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld führte eine separate Untersuchung gegen [B.] , den Kantonstierarzt und Leiter des Veterinäramts des Kantons Thurgau, wegen Amtsmissbrauchs und Gehilfenschaft zur Tierquälerei. Im Rahmen dieser Untersuchung wurden weitere Unterlagen und Daten beschlagnahmt.

Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld hob die Beschlagnahme von bestimmten Unterlagen und Daten auf und ordnete ihre Rückgabe an das Veterinäramt an. Der Beschwerdeführer [A.] beantragte bei der Staatsanwaltschaft Bischofszell, diese Unterlagen und Daten erneut zu beschlagnahmen, was abgelehnt wurde. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies die dagegen erhobene Beschwerde ab.

Der Beschwerdeführer [A.] erhob Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Bischofszell anzuweisen, die Unterlagen und Daten zu beschlagnahmen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde. Es stellte fest, dass die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und dass der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids hat.

Das Bundesgericht ging auf die Frage ein, ob das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden ist, da die Anklage beim Bezirksgericht Arbon erhoben wurde und die Befugnisse nach Art. 328 Abs. 2 StPO von der Staatsanwaltschaft auf das erstinstanzliche Sachgericht übergegangen sind. Es entschied, dass in diesem Fall die Frage nicht vertieft zu prüfen ist.

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und stellte fest, dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, soweit dieser die erneute Beschlagnahme von Unterlagen und Gegenständen verlangte, bezüglich welcher die Staatsanwaltschaft Frauenfeld die Beschlagnahme aufgehoben und die Rückgabe an das Veterinäramt angeordnet hat. Es entschied,…