Sachverhalt
Die [A. AG] wurde wegen einer Gewässerverschmutzung mit einer Busse belegt. Die [B. AG] , ein Medienunternehmen, beantragte Akteneinsicht in die gesamten Strafakten. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen hiess das Gesuch gut und ordnete die Herausgabe der Akten an. Die [A. AG] erhob Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die Vorinstanz ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt habe, indem sie die Herausgabe der Akten an die Beschwerdegegnerin angeordnet habe. Sie argumentierte, dass die Akten personenbezogene Daten enthielten, die nicht ohne ihre Zustimmung herausgegeben werden dürften.
Die Beschwerdegegnerin argumentierte, dass sie als Medienunternehmen ein schützenswertes Interesse an der Einsichtnahme in die Akten habe, um ihre Berichterstattung auf geeigneten Angaben aufzubauen und die dafür nötigen journalistischen Informationen beschaffen zu können.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Beschwerdeführerin verletzt hatte. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die Interessenabwägung zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und dem Recht auf Medienfreiheit nicht korrekt durchgeführt hatte.
Das Gericht befand, dass die Vorinstanz die schützenswerten Interessen der…